AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werkleistungen

  1. Vertragsabschluss

    1. Angebote der Dieselmotoren und Antriebssysteme Vertriebsgesellschaft mbH (Betrieb) sind stets freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass sie schriftlich ausdrücklich als „verbindlich“ bezeichnet sind.
    2. An letztgenannte „verbindliche“ Angebote hält sich der Betrieb 6 Wochen lang gebunden.
    3. Gewichts, Maß- und Zeitangaben in Angeboten sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Der Betrieb behält sich Eigentums- und Urheberrechte an Angeboten, insbesondere Zeichnungen und sonstigen Unterlagen, die er dem Kunden überlässt, vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
    4. Der Vertrag bedarf der Schriftform. Dies gilt auch für alle weiteren aus dem Vertragsverhältnis resultierenden Vereinbarungen und die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. Der Vertrag sowie alle weiteren aus dem Vertragsverhältnis resultierenden Vereinbarungen, insbesondere Rechnungen, werden auf elektronischem Wege versendet.
    5. Wird er nicht in einer einheitlichen, sowohl von dem Kunden als auch von dem Betrieb unterzeichneten Urkunde abgeschlossen, so kommt er erst durch die schriftliche Auftragserteilung des Kunden und die schriftliche Auftragsbestätigung des Betriebs zustande.
    6. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn sie protokolliert und von dem Betrieb und dem Kunden unterschrieben worden sind. Das gleiche gilt für Vereinbarungen über die Beschaffenheit der zu erbringenden Leistung.
    7. Steht der zu bearbeitende Gegenstand nicht oder nicht im alleinigen Eigentum des Kunden, so hat er den Betrieb hierauf bei Vertragsschluss unaufgefordert schriftlich hinzuweisen. Ebenso hat er den Betrieb über nach Vertragsschluss eintretende Veränderungen der Eigentumsverhältnisse an dem Vertragsgegenstand unverzüglich schriftlich hinzuweisen.
    8. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich zugestimmt.
  2. Preise und Zahlungsbedingungen

    1. Der vereinbarte Preis ist ohne Abzug zu zahlen. Teilbeträge sind jeweils nach Vereinbarung fällig. Die Auslieferung kann nicht vor vollständiger Zahlung des vereinbarten Preises gefordert werden, es sei denn es wurden dahingehende schriftliche Vereinbarungen getroffen.
    2. Besteht keine besondere Zahlungsvereinbarung, gelten grundsätzlich folgende Zahlungsbedingungen:
    3. bei Erstgeschäften: Zahlung durch Nachnahme und Vorauskasse
    4. bei Zahlungsverzug werden ab 31. Tag Verzugszinsen für den Verbraucher mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz; für den Unternehmer mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet, jedoch mind. EUR 20 Bearbeitungsgebühr pro Mahn-Fall. Bei Zahlungsverzug erlischt jedes vorgenannte Zahlungsziel, sodass die gesamten Forderungen ohne Einschränkung sofort fällig sind.
    5. Eine Aufrechnung des Kunden mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sein denn, dass diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt wird.
  3. Eigentumsvorbehalt

    1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen, die dem Betrieb im Zeitpunkt der Lieferung gegen den Kunden aus diesem Vertrag oder anderen Leistungen und/oder Lieferungen zustehen, gewährt der Kunde dem Betrieb die nachfolgend aufgeführten Sicherheiten. Soweit der Sicherungswert, der an verschiedenen Gegenständen insgesamt besteht, den Wert der Forderungen des Betriebes um mehr als 10 % übersteigt, wird der Betrieb auf Verlangen des Kunden nach seiner Wahl einen oder mehrere Gegenstände von der Sicherheit freigeben.
      1. Soweit Zubehör von dem Betrieb geliefert oder von ihm eingebaut wird, verbleibt dies im Eigentum des Betriebes (in die weitere Vorbehaltsware). Gleiches gilt, soweit Teile von dem Betrieb geliefert oder von ihm eingebaut werden und diese nach dem Einbau nur als unwesentliche Bestandteile des Bootes anzusehen sind.
      2. Erlischt das Eigentum des Betriebes an den Teilen nach § 947 II BGB, so einigen sich Betrieb und Kunde bereits jetzt dahingehend, dass das Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache insoweit auf den Betrieb übergeht (§ 929 II BGB), als dies dem Wert der eingebauten Teile zuzüglich Arbeitslohn (Rechnungswert) entspricht.
    2. Der Kunde darf den Vertragsgegenstand vor Erlöschen des Eigentumsvorbehaltes nicht ohne die Zustimmung des Betriebes veräußern. Alle Forderungen aus einer Weiterveräußerung oder sonstigen Verwertung tritt der Kunde schon jetzt an den Betrieb ab, soweit dies dem Wert der eingebauten Teile und der Höhe des Arbeitslohnes der von dem Betrieb erbrachten Leistungen entspricht. Dies gilt insbesondere für Abwrackprämien oder sonstige öffentliche Leistungen. Der Betrieb nimmt diese Abtretung an.
    3. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum des Betriebes hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen.
  4. Liefertermin / Auslandslieferung

    1. Ist eine Lieferfrist vereinbart, so beginnt ihr Lauf mit dem Abschluss des Vertrages.
    2. Ändert oder erweitert sich der Arbeits- oder Lieferungsumfang gegenüber dem ursprünglichen Vertrag auf Wunsch des Kunden, so verliert die ursprünglich vereinbarte Lieferfrist ihre Gültigkeit. Der Kunde kann jedoch verlangen, dass eine neue, dem Umfang der Änderung oder Erweiterung angepasste Lieferfrist festgelegt wird.
    3. Der Kunde kann die Einhaltung einer vereinbarten Lieferfrist nicht verlangen, wenn er ihm obliegende Mitwirkungshandlungen nicht oder nicht zu dem vereinbarten Zeitpunkt oder – ist ein solcher nicht bezeichnet – nicht unverzüglich nach schriftlicher Aufforderung des Betriebes vornimmt und dies den Betrieb seinerseits an der Erbringung seiner Leistung hindert. Gleiches gilt, wenn der Kunde sich mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug befindet.
    4. Verlängert sich die Lieferfrist aus Gründen, die der Betrieb nicht zu vertreten hat, teilt er dies dem Kunden unverzüglich mit. Nicht von dem Betrieb zu vertreten sind, sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch im Betrieb seiner Vorlieferanten entstehende Fälle von höherer Gewalt. Streiks und / oder Aussperrungen, die den Betrieb ganz oder teilweise an der Erfüllung seiner Verpflichtungen hindern, entbinden ihn von der Einhaltung der Lieferfrist und – bis zum Wegfall der höheren Gewalt – von der Erfüllung des Vertrages.
    5. Einem Fall höherer Gewalt wird gleichgestellt die für den Betrieb und / oder einen seiner Vorlieferanten entstehende Unmöglichkeit einer genügenden Versorgung mit Roh- und Hilfsstoffen, soweit diese aus der Sicht des Betriebes unvorhersehbar war, hinsichtlich der Verpflichtungen des Betriebes erheblich ist und von dem Betrieb nicht, auch nicht im Hinblick auf die Auswahl seines Vorlieferanten verschuldet ist.
    6. Bei Lieferungen und Leistungen aus Deutschland in Länder außerhalb der EU hat der Kunde den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis zu erbringen. Wird der Nachweis nicht erbracht, hat der Kunde unverzüglich die für Lieferungen innerhalb Deutschlands anfallende Umsatzsteuer auf den Rechnungsbetrag zu leisten.
    7. Bei Lieferungen und Leistungen von einem Mitgliedsstaat in einen anderen Mitgliedsstaat der EU hat der Kunde vor der Ausführung des Umsatzes seine Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer mitzuteilen, unter der der Kunde die Erwerbsbesteuerung innerhalb der EU durchführt. Anderenfalls hat der Kunde auf unsere Lieferungen und Leistungen zusätzlich zum geschuldeten Kaufpreis den gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuerbetrag zu zahlen.
  5. Montagearbeiten

    Ausgangspunkt und Rückreiseziel für Monteure des Betriebes ist Rastede.

  6. Gewährleistung

    1. Die gesetzlichen Rechte auf Nacherfüllung oder Minderung stehen dem Auftraggeber nicht zu, soweit der Mangel unerheblich ist.
    2. Im Rahmen der Nacherfüllung kann der Betrieb in jedem Fall den Mangel selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dritten beheben bzw. beheben lassen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl des Auftragnehmers in ihrem Betrieb oder an einem von ihm nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der Bedeutung des Mangels bestimmten dritten Ort.
    3. Die Gewährleistungsansprüche des Kunden erlöschen, soweit sie Mängel an Teilen betreffen, an denen der Kunde oder ein Dritter ohne Zustimmung des Betriebes Eingriffe vorgenommen hat und hierdurch Mängel verursacht worden sind, es sei denn, der Kunde widerlegt die substantiierte Behauptung des Betriebes, der Eingriff habe den Mangel herbeigeführt oder verstärkt. Sie erlöschen ferner, soweit der Kunde die mangelhaften Teile nicht in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch den Betrieb bereithält. Sie erlöschen schließlich insoweit, als der Mangel ein Teil aus der Herstellung eines bestimmten Dritten betrifft und der Kunde seine Zustimmung verweigert, dieses Teil durch ein gleichwertiges aus der Herstellung eines anderen zu ersetzen.
    4. Der Betrieb übernimmt keine Gewähr für Schäden, die aus nachstehenden Gründen entstanden sind: Fehlerhafte Montage, bzw. Inbetriebnahme durch den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte, Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung – insbesondere übermäßige Beanspruchung -, Verwendung von der Betriebsanleitung nicht entsprechender Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe, chemische, elektro-chemische und / oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf das Verschulden des Betriebes zurückzuführen sind.
    5. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, soweit der Betrieb einer besonderen Anweisung des Kunden hinsichtlich der Konstruktion oder hinsichtlich des zu verwendenden Materials trotz angemeldeter Bedenken entsprochen hat und soweit der Betrieb den Kunden bei der Erteilung der Anweisung auf den Gewährleistungsausschluss hingewiesen hat.
    6. Die Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren innerhalb von 2 Jahren nach Ablieferung.
    7. Die Gewährleistungspflicht des Betriebes erlischt, wenn der Kunde den Mangel selbst oder durch Dritten bearbeiten lässt.
    8. Unternehmen gewähren wir eine Gewährleistungsfrist von 2 Monaten ab Fertigstellung; bei Maschinen im Tag- und Nachtbetrieb verkürzt sich die Gewährleistungsfrist auf 1 Monat.
    9. Unternehmern gewähren wir bei gebrauchten Gegenständen keine Gewährleistung; Verbrauchern gewähren wir bei gebrauchten Gegenständen eine Gewährleistungsfrist von 1 Jahr.
  7. Haftung für Schäden

    1. Schadensersatzansprüche des Kunden aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Betrieb als auch gegen seine Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Betriebes oder seinen gesetzlichen Vertretern oder den Erfüllungsgehilfen des Betriebes.
    2. Haftet der Betrieb für leichte Fahrlässigkeit, so beschränkt sich der Ersatzanspruch auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehenden Versicherungswert, in Ermangelung eines solchen auf den Zeitwert.
    3. Die Haftung des Betriebes für Folgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit gegeben sind, oder dass die Zusicherung bestimmter Eigenschaften den Kunden gerade gegen Mangelfolgeschäden schützen soll.
    4. Haftungsansprüche gegen den Betrieb aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit bleiben unberührt, wenn der Betrieb oder sein gesetzlicher Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen die Pflichtwidrigkeit zu vertreten haben.
    5. Schadensersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ProdHaftG) bleiben unberührt.
  8. Schlussbestimmungen

    Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Wenn der Verbraucher keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt
    der Klageerhebung nicht bekannt sind, ist der Sitz des Betriebes ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag.

    Erfüllungsort ist Rastede.

    Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich in dem Vertrag
    eine Lücke befinden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung oder die Lücke sollen durch eine Regelung ersetzt werden,
    deren wirtschaftlicher Erfolg dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt haben würden.

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